Kurz - zu Beginn

Lieber Arztkollege, lieber Besucher, 

sehr geehrte Hinterbliebene eines Vertragsarztes / - Ärztin,



der hauptberufliche Vertretungsarzt Dr. (I) Gero Winkelmann empfiehlt besondere Aufmerksamkeit bei Praxisvertretungen nach dem plötzlichen oder zu erwartenden Tod des Vertragsarztes und Praxisinhabers.

Insbesondere die sichere Honorarzahlung unjd haftungsrechtliche Absicherung ist mit den vertragsberechtigten Angehörigen und in Zusammenarbeit mit der Standesorganisation (und der Hausbank) schriftlich zu regeln.


Empfehlenswert für eine gute Versorgung der Praxis, Patienten und Angehörigen ist eine schriftliche Regelung für den Fall des Ablebens zu verfassen und zu hinterlegen.

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Besondere Szenarien

Der vorauszusehende oder eingetretene Todesfall des Praxisinhabers ist eine besondere rechtliche Situation, denn das ärztliche Vertretungshonorar und damit die korrekte Weiterführung der verwaisten Arztpraxis ist in akuter Gefahr!


Zwei Szenarien sind möglich:

1. Schwere Erkrankung, der Tod des Praxisinhabers ist zu erwarten.
Die verzweifelten Angehörigen (Arztehefrau oder Partnerin) suchen dringend eine umgehende Praxisvertretung.

2. Der Praxisinhaber ist verstorben, die Praxis muss weitergeführt werden:

Cave: In beiden Fällen droht Nichtauszahlung des Honorars!



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Empfehlungen

a) Schriftlichen Vertrag schließen

  • Die Unterschrift des / der Angehörigen muss rechtssicher, berechtigt erfolgen.

  • Nur Berechtigte dürfen den Vertretungsvertrag schließen.

    • unmündige Kinder, Partner, Beauftragte (Fachangestellte
      der Praxis) dürfen nicht unterschreiben,

    • zumindest muss für später ein berechtigter Vertragspartner benannt sein,


  • möglichst die Unterschrift des noch lebenden, kranken Praxisinhabers oder seines Vertreters einholen.


  Für den Fall des möglichen Ablebens des Praxisinhabers die danach in Kraft tretende finanzielle Regelung fixieren:

  
-  Sicherheit durch die Hausbank (Zugriff aus dem dann           gesperrten Praxiskonto) verlangen,

-  Keine Verzögerung der Auszahlung wegen der erst später     erfolgende Testamentseröffnung.



b) Die Auszahlung des Honorars muss sicher sein und besonders erwähnt werden.

c)  Im später eintretenden Todesfall

  • muss das schriftliche Einverständnis der KV über die Ausführung der Vertretung vorliegen,
    • muss der Hausbank etc. das Vertretungshonorar auszahlen dürfen,

    • darf die Testamentseröffnung (und damit verbundene Bestätigung der Verschuldung oder Verfügung über Guthaben) kein Hindernis für die Auszahlung des Honorars sein.

Kurz:

Zu allererst muss die Auszahlung des Honorars schriftlich und rechtssicher geregelt sein.

Im Zweifelsfall, bei Unsicherheit über die finanziellen Verhältnisse dieser verwaisten  Praxis KEINE Vertretung annehmen.




 

 

 

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"Vorbeugung"

Zu guten Zeiten sollte in jeder Arztpraxis eine schriftliche Verfügung des Praxisinhabers über die Regelung einer plötzliche Praxisvertretung vorliegen:


- Beauftragung eines geeigneten Vertretungsarztes,

- Genehmigung zum Schließen eines Vertretungsvertrages (Angehörige)

- Genehmigung zur Zahlung des Vertretungshonorars




Nutznießer sind:

- Die Angehörigen , Hinterbliebenen,

- der zu engagierende Vertretungsarzt,

-  die Mitarbeiter der Praxis
(die dann Sicherheit haben, weil schnell eine Vertretung bis zur engültigen Weiterführung / Verkauf der Praxis haben)

- die Patienten  (die weitterhin ärztlich versorgt werden können,

- die Hausbank, die selber interessiert ist , daß die Praxis korrekt weitergeführt wird und ihren Wert behält,

die Kassenärztliche Vereinigung, die durch die korrekte Vertretung in ihrem Auftrag zur Sicherstellung der ambulanten ärztlichen Versorgung unterstützt wird,

- ....


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Schluß

Vielen Dank für Ihren Besuch und Ihr Interesse!

Mit freundlicher Empfehlung
gez. 

Dr. Gero Winkelmann, Prakt. Arzt


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