Rechtliche Aspekte für Poolärzte und deren Mitarbeiter - kurz
Der Münchner Bereitschaftsarzt Dr.(I) Gero Winkelmann weist auf rechtliche Probleme bei der Zusammenarbeit mit (fremden) Mitarbeitern im Fahrdienst (Hausbesuche) und in den Bereitschaftspraxen an Kliniken hin.
Es geht darum, die rechtlichen Aspekte zu klären: Wer haftet, wenn der Mitarbeiter (Fahrer, Praxishelferin) einen Fehler begeht? Ist der Notdienstarzt Auftraggeber und haftet daher für die Taten seiner Mitarbeiter? Es besteht aber kein Haftungsvertrag zwischen Arzt - Mitarbeiter - KV - Krankentransportunternehmen - Gedikom. Außerdem ist zu klären, wer für bauliche und organisatorische Mängel in den fremden Praxisräumen (meist in einer Klinik) haftet. Am 1.8.2019 hat Dr. Winkelmann in einer E-Mail bei seinen Kollegen und bei den Standesorganisationen angefragt und um Lösungsvorschläge gebeten.
Anfrage wegen ärztlicher Haftung für die Mitarbeiter - 1) Beginn
Gesendet: Freitag, 2. August 2019 11:14
Betreff: Anfrage an Notdienstärzte: Haftung für unser Personal
Sehr geehrte, liebe Poolarzt-Kolleginnen- und Kollegen,
liebe Notdienstärzte in München und Bayern,
aus aktuellem Anlaß möchte ich Sie um Ihr Meinung bitten zum Thema 'Ärztliche Haftung für Mitarbeiter'.
Haben Sie sich schon einmal gefragt, wer haftet für die Mitarbeiter im Notdienst?
Anfrage: 2) Mitarbeiter im Fahrdienst
a) Fahrdienst:
Eine nette und kompetente Fahrerin sagte mir kürzlich, im Vertrag zwischen Fa. XY und ihr stehe nur etwas vom FAHREN, nicht vom Tasche tragen, Arzt in die Wohnung begleiten, Formulare ausfüllen, evtl. keine Tätigkeiten tun (Verband).
Fragen:
1) Ist der Fahrer über die Fa. XY versichert, bei der er / sie angestellt ist, wenn er uns begleitet und etwas tut?
2) Wer haftet für einen Schaden?
3) Sind wir Pool-Notdienstärzte Auftraggeber?
Welches ist das berufliche Innenverhältnis zu 'unserem' Personal, welches wir weder ausgesucht, noch geprüft etc. haben?
Anfrage 3) Mitarbeiterinnen in der Praxis
b) Praxispersonal:
Fakten:
Meist fachlich und menschlich hervorragend!
1) Aber sind die uns zugeteilten Mitarbeiterinnen erfahren, können sie z.B. einen chirurgisch komplizierten Verbandwechsel machen (wenn sie aus einer Gyn. oder Psychoth. Praxis kommen?)
Ich habe kürzlich im Krs. XY eine Patientin mit riesiger, sekundär heilender Beinwunde an die Chir. Ambulanz weiter geschickt, weil ich selber kein Chirurg bin und die Helferin (nur Verwaltungstätigkeit) sich nicht im Verbandwagen und in der chrir. Versorgung auskannte.
2) Frage: Inwiefern bin ich verantwortlich für meine mir meist unbekannten Mitarbeiter?
Wer haftet und zahlt, wenn etwas passiert, Ptienten später sich beschweren, den Arzt evtl. anzeigen?
Anfrage 4) Poolarztvertrag mit der KV
NB: In unserem Poolarztvertrag, den jeder von uns Poolärzten mit der KV Bayerns geschlossen hat, steht im § 6 'Haftung':
- Die KV haftet nicht für Fehler des Poolarztes (o.k.) oder seiner Erfüllungsgehilfen.
Daher stellen sich hier folgende Fragen:
1) Inwiefern können und dürfen wir uns überhaupt auf fremde Mitarbeiter verlassen? Haben wir sie fachlich überprüft?
2) Können wir überhaupt dieses Haftungsrisiko tragen?
Sind wir über unsere ärztliche Haftpflicht für diesen Sonderfall abgesichert?
3) Sind die Mitarbeiter über ihren Arbeitgeber selber für Haftung und Unfallschutz versichert?
(Manche erfahrene lPraxismitarbeiterinnnen legen Infusionen, machen aufwändige Verbandwechsel etc. - in Agatharied, in Pasing, Neuperlach, …- deren Hilfe und eigenständige Tätigkeit, ohne daß der Poolarzt daneben steht, ist gerade an hektischen Samstagen ein Segen und nicht wegzudenken!)
Anfrage 5) Wie sehen Sie die Lage?
1) Wie sehen Sie die Situation?
2) Was sollen wir als betroffene und häufig tätige Ärzte tun?
3) Gemeinsam Einspruch bei der KV einlegen und Nachbesserung im Poolarztvertrag verlangen?
(Es fragt sich: Warum haben die dortigen Ärzte, Mitarbeiter, Juristen uns nicht auf das Risiko hingewiesen?)
4) Bei unserer jeweiligen Haftpflichtversicherung nachfragen, ob sie etwaige Schäden durch Mitarbeiter in dieser besonderen Konstellation tragen?
Anfrage 6) Sind wir uns des Risikos bewußt?
Ist es fahrlässig, wenn wir Notdienstärzte mit diesen unbekannten Mitarbeitern zusammenarbeiten, bwz. diese mitgehen lassen bei Hausbesuchen?
Es stellt sich auch eine andere Frage:
- Sind diese Mitarbeiter von Fahrdienst und Praxis selber informiert, inwiefern sie bei Besuchen und Praxistätigkeiten überhaupt versichert sind?
- Was sagt deren Arbeitgeber?
Ich fordere daher eine schriftliche Vereinbarung zwischen:
- Arbeitgeber (KrTrsp.Unternehmen / Gedikom),
- seinen Mitarbeitern (evtl. Geschäftsordnung, was getan werden muß, darf, nicht darf, Tragen des eigenes Risikos)
- KV als Auftraggeber von uns Poolärzten,
- Poolärzten und KV, daß wir nicht für das Personal verantwortlich sind.
Alle guten Wünsche und freundliche Sommergrüße aus Unterhaching
Ihr
Dr.(I) Gero Winkelmann, Prakt. Arzt, Notdienst-Poolarzt, HB-Ärzte
PS:
Wichtig, wäre es, wenn wir Notdienstärzte und berufspolitisch zusammenschließen und mit einer Stimme und überhaupt sprechen würden.
Hierzu bietet sich seit vielen Jahren der Hartmannbund (Bayern) an!
Mithaftung für Praxisräume in Kliniken
Als Poolarzt in vielenBereitschafspraxen stellt sich mir die Frage:
Wer haftet für Unregelmäßigkeiten in den Räumen und Zugängen, die von der Klinik dem ÄBD (KV-Bayerns) zur zeitweisen Benutzung zur Verfügung gestellt werden?
- Sperriges Mobiliar (z.B. ein Stand-Ventilator am Eingang zum Sprechzimmer?
- Ungeeignetes, ungepflegtes Mobiliar (Stühle: Klapprig, zu schwach, auf dem Sitz verschmutzt) -
Gefahr des Zusammenbrechens oder der Verunreinigung der Kleidung des Patienten, latente Infektionsgefahr...
- Nasse Gänge, auf denen sich Patienten und Besucher bewegen (während der Reinigung während der Praxiszeit)
Müssen der Arzt und seine Mitarbeiterin extra aufmerksam sein und Gefahren mindern?
Wie ist das Rechtsverhältnis zur Klinik?
Schluß
Vielen Dank für Ihren Besuch und Ihr Interesse!
Mit freundlicher Empfehlung
gez.
Dr. (I) Gero Winkelmann, Prakt. Arzt
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